Auseinandersetzung mit den Änderungsanträgen der ZBK zum Haushalt 2023

Dazu werden wir zunächst alle Punkte im Einzelnen bewerten, die den Haushaltsansatz verringern sollen.

Hierbei ist es wichtig zu unterscheiden, ob die geplanten Ansätze im Investionsbereich oder bei den Aufwänden einzugliedern sind. Investionen haben zum Beispiel nur über die Abschreibungen ( und ggf. Zinsen bei Krediten) Einfluss auf das Haushaltsergebnis.


1. Kürzung des Haushaltsansatzes von 265.000 € für den Glasfaserausbau um 30%

= -79.500 € Investitionsmittel

Hintergrund des Haushaltsansatzes:

Im Jahr 2022 hat die Stadt Bad König (wie alle Kommunen des Odenwaldkreises) einen Vertrag mit der OGIG (Odenwälder-Gigabit-Gesellschaft) über die Beteiligung der Stadt Bad König am Komplettausbau des Odenwaldes mit einem Glasfasernetz abgeschlossen. Dieser sieht eine 90%-Beteiligung des Landes an den Ausbaukosten vor, die von den Betreiberfirmen aus Kostengründen nicht eigenwirtschaftlich vorangetrieben werden. Dieser Vertrag läuft bis 2030 und sieht eine jährliche Beteiligung der Stadt Bad König in Höhe von 265.000 Euro vor. Die erste Zahlung ist in 2023 fällig.

Begründung der Kürzung durch die ZBK:

Der eigenwirtschaftliche Ausbauanteil ist höher als ursprünglich geplant und somit müssen die Kosten sinken. Die ZBK „schätzt“ diese Reduzierung auf 30 %.

Es ist tatsächlich so, dass der eigenwirtschaftliche Ausbauanteil größer als geplant sein wird. Eine explizite Nachfrage der Stadtverwaltung bei der OGIG hat ergeben, dass diese das grundsätzlich bestätigt. Es gibt aber noch keine Aussage über den Umfang dieser Änderung. Weiterhin äußerte die OGIG, dass die ursprüngliche Planung nur jährliche Kostensteigerungen in Höhe von 2 % berücksichtigt hat, was angesichts der Inflation nicht mehr haltbar ist. Es wird davon ausgegangen, dass sich die Ersparnisse aus dem erhöhten eigenwirtschaftlichen Ausbau und die allgemeinen Kostensteigerungen die Waage halten werden.

Da der Hintergrund des Haushaltsansatzes ein Vertrag ist, der diese Summe von 265.000 Euro explizit vorsieht und es seitens des Vertragspartners (noch) keine Anpassung gibt, kann der Haushaltsansatz hier nicht gekürzt werden.


2. Streichung des Haushaltsansatzes für die Kompletterneuerung der Brücke in der Bleichstraße  

=-140.000 € Investitionsmittel

Hintergrund des Haushaltsansatzes:

Ein Brückengutachten aus dem Jahr 2021 hat bereits eine Empfehlung zur Sperrung der Brücke in der Bleichstraße ausgesprochen. Im Haushaltsentwurf des Jahres 2022 wurden deshalb zur Sanierung zunächst 420.000 Euro eingestellt. Auf Betreiben der ZBK wurde dieser Haushaltsansatz um 60.000 Euro gekürzt. Die anderen Fraktionen haben dem zugestimmt, da sie davon ausgegangen sind, dass der Vortrag der ZBK bezüglich der angeblich viel zu hohen Summe korrekt ist. – Als der gekürzte Ansatz publik wurde, ist der ursprünglich interessierte Auftragnehmer abgesprungen und ein anderer fand sich nicht, der für diesen Betrag bauen konnte. Ein dann von der ZBK vorgeschlagener Unternehmer machte ein Angebot von über 1,2 Mio. Euro. Jetzt ist die Brücke immer noch dringend sanierungsbedürftig und mit der Erhöhung des Ansatzes um 140.00 € soll ein neuer Ausschreibungsversuch unternommen werden.

Begründung der Streichung durch die ZBK:

Da das Projekt in 2023 nicht mehr realisiert werden kann, wird der Haushaltsansatz nicht benötigt. Noch vorhandene Mittel reichen für die Planung aus.

Grundsätzlich ist es so, dass die für eine Investition veranschlagten Kosten im Haushalt im vollen Umfang zur Verfügung gestellt werden müssen. Denkbar ist es, dass ein Teil erst im Folgejahr veranschlagt wird, wenn die Leistungserbringung auch erst im Folgejahr erfolgt. Dies ist in diesem Fall aber nicht eindeutig gewährleistet. Eine Streichung des Ansatzes bedeutet, dass es bei diesem dringenden Sanierungsprojekt keinen Fortschritt geben wird, weil die bereitgestellten Gelder nicht für eine Sanierung ausreichen.Wenn die Brücke wegen Baufälligkeit gesperrt werden muss, kann der Bereich durch Feuerwehr und Müllabfuhr nicht mehr befahren werden.

Die Streichung ist deshalb abzulehnen.


3. Streichung des Haushaltsansatzes für Notstromaggregate der Wasserversorgung

= – 134.000 € Investitionsmittel

Hintergrund des Haushaltsansatzes:

Im Katastrophenfall könnte es Tage dauern bis Strom wieder zur Verfügung steht. Um dann die Auswirkungen in der Wasserversorgung abfangen zu können, werden Notstromaggregate benötigt. In Kooperation mit der Firma Wahler und dem Wasserverband hat die Stadt den Mindestbedarf an Notromaggregaten ermittelt. Die veranschlagte Summe dient der Beschaffung der Notstromaggregate.

Begründung der Streichung durch die ZBK:

Es bestünden keine Bedenken mehr bezüglich der Gefahren aus längeren Stromausfällen. Weiterhin liegen kein Notfallvorsorgekonzept und eine entsprechende Gefährdungsbeurteilung vor. Dies sei erforderlich, bevor solch eine Maßnahme beauftragt wird. Außerdem wird die Lieferung erst 2024 erfolgen und ist somit nicht für den Haushalt 2023 relevant.

Es ist im höchsten Maße unverantwortlich, wie die ZBK-Abgeordneten Maßnahmen für den Katastrophenschutz untergraben! Die letzten Jahre haben allen deutlich vor Augen geführt, wie schnell sich unsere Lebensumstände durch nicht vorhersehbare Ereignisse und Entwicklungen ändern können. Die Versorgung mit Wasser ist eine Pflichtaufgabe der Kommune. Für die Bürger:innen der Bundesrepublik folgt bereits aus dem Grundrecht auf Leben und Gesundheit des Art. 2 Grundgesetz(GG) und dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 GG ein Anspruch auf sichere, qualitativ angemessene Versorgung mit Trinkwasser als Bestandteil des zu sichernden Existenzminimums. Weiterhin ist im Katastrophenfall auch eine mögliche Brandbekämpfung stark beeinträchtigt. Außerdem ist auch hier zu erwähnen, dass der volle Betrag in den Haushalt eingestellt werden muss, damit überhaupt eine Bestellung ausgeführt werden kann. Zu berücksichtigen ist ebenfalls, dass diese Investition im Gebührenhaushalt der Wasserversorgung ausgeglichen wird.

Fazit: Die Streichung dieses Haushaltsansatzes ist abzulehnen!


4. Streichung des Haushaltsansatzes für Notstromeinspeisung in Bauwerken der Wasserversorgung 

= – 92.000 € Investitionsmittel

Hintergrund des Haushaltsansatzes:

Für die Einspeisung von Strom aus Notstromaggregaten wird ein entsprechender Einspeisepunkt benötigt.

Begründung der Streichung durch die ZBK:

Siehe unter 3.

Diese Einspeisepunkte werden natürlich benötigt, um die Wasserpumpen mit Notstromaggregaten betreiben zu können. Hier sehen wir allerdings Einsparpotenzial. Nach ersten Rücksprachen können unter Umständen 40.000 eingespart werden. Spätestens mit der Ausschreibung der Leistung wird sich das wahre Einsparpotenzial ergeben. Auch dieser Punkt betrifft den Gebührenhaushalt für die Wasserversorgung!

Die Streichung dieses Haushaltsansatzes ist abzulehnen!


5. Sanierung Gustav-Brunnen                     

= -50.000 € Investionsmittel

Hintergrund des Haushaltsansatzes:

Für eine Sanierung der Mineralquelle sind 77.000 € eingestellt. Die Angabe beruht auf eine ursprüngliche Schätzung der Kurgesellschaft.

Begründung der Kürzung durch die ZBK

In der Kurverwaltungsratssitzung vom 20.04.2023 hat der Kur-Geschäftsführer Werner Eger mitgeteilt, dass eine Brunnenreinigung ausreichend wäre, um eine Rezertifizierung der Stadt Bad König mit dem Titel „Heilbad“ zu erfüllen. Vor diesem Hintergrund wird nicht die komplette Summe benötigt.

Dieser Punkt war zunächst für uns nachvollziehbar. In der Aussprache im Haupt- und Finanzausschuss am 2.5.2023 wurde seitens der Verwaltung klargestellt, dass der Betrag für die Brunnenreinigung bereits an einer anderen Stelle (25.000 €) eingestellt sei. Hier ginge es um Investitionskosten für die Brunnenabdichtung die eventuell notwendig wird, wenn die Reinigung/Spülung nicht ausreicht. In diesem Fall wären die 77.000 € der Betrag, der für die „einfachste“ Sanierung ausreichen würde.

Eine Kürzung dieses Hauhaltsansatzes macht dann gar keinen Sinn.


6. Kürzung des Haushaltsansatzes für den Verlustausgleich der Kurgesellschaft

= – 178.000 €

Hintergrund des Haushaltsansatzes:

Der im Wirtschaftsplan der Kurgesellschaft veranschlagte Verlust, muss von der Stadt Bad König ausgeglichen werden. Der Wirtschaftsplan wird immer im Vorfeld der Erstellung des Haushaltes von der Kurgesellschaft erstellt und vom Kurverwaltungsrat beschlossen. Der Wirtschaftsplan für 2023 sieht einen Verlust von 928.000 Euro vor.

Begründung der Kürzung durch die ZBK

Auf der bereits angesprochenen Kurverwaltungsratssitzung am 20.04.2023 ließ der Kur-Geschäftsführer Werne Eger erkennen, dass er nicht mehr von einem Verlust in der ursprünglich geplanten Größenordnung ausgeht.

Die ZBK verkennt an dieser Stelle, dass eine Änderung des Haushaltsansatzes in Bezug auf den Verlustausgleich nur möglich ist, wenn ein entsprechend vom Kurverwaltungsrat bestätigter neuer Wirtschaftsplan vorliegt. Das ist nicht der Fall.

Eine Änderung des Haushaltsansatzes ist deshalb nicht möglich.

Natürlich ist es wünschenswert und auch davon auszugehen, dass die Verluste der Kurgesellschaft in diesem Jahr geringer werden als geplant. – Übrigens waren die Vertreter der SPD die Einzigen, die dem Wirtschaftsplan nicht zugestimmt haben, weil sie u.a. die Defizitplanung als zu hoch angesehen haben!


7. Stellenplan Bürgermeister

Einsparung = nicht benannt

Hintergrund des Haushaltsansatzes:

Mit Erreichen der Einwohnerzahl 10.000 ist laut Verwaltungsrichtlinien die Besoldungsgruppe B2 zwingend vorgeschrieben. Im Sommer 2022 betrug die Einwohnerzahl von Bad König 9975 (nach Angaben der ZBK).

Begründung der Kürzung durch die ZBK

Es wird im Gemeindeblatt der Hessenagentur ein Bevölkerungsrückgang auf 9.500 Einwohner in 2025 prognostiziert.

Bisher wird die Bürgermeisterstelle mit der Gruppe A 16 eingeordnet. Es ist vorhersehbar, dass in 2023 irgendwann die Grenze erreicht wird. Ab diesen Zeitpunkt muss die Stelle nach B2 besoldet werden. Solange die Grenze nicht überschritten wird, bleibt es bei der Besoldung in der Gruppe A 16. Sollte die Grenze aber überschritten werden und im Stellenplan die neue Besoldung nicht hinterlegt sein, muss ein Nachtragshaushalt erstellt werden. Um dies zu vermeiden, wurde der Stellenplan angepasst.

Diese Stellenplanänderung ist nicht durch Hausaltsansätze korrigierbar, weil sie rechtlichen Vorgaben folgt.

In der Haupt- unf Finanzausschusssitzung wurde mitgeteilt, dass die ZBK den Antrag zurückziehen wird.


Ziehen wir an dieser Stelle einen Zwischenstand:

Mögliche Einsparung an Investitonen:             max. 117.000 €

Mögliche Einsparung im Ergebnishaushalt:    0 €

Die ZBK möchte allerdings den Betrag für den Unterhalt von Straßen um 120.000 € erhöhen. Dadurch verschlechtert sich sogar das Ergebnis.

Tatsächliche Auswirkung im Ergebishaushalt: -120.000 €

Die bisher aufgezeigten Änderungen haben also keinen Effekt auf die Verbesserung des Ergebnisses!

Die ZBK stellt aber noch einen weiteren Antrag:


8. Verkauf von 30 ha Stadtwald

= geschätzter Erlös  450.000 €

Dieser Betrag entspricht etwa dem, der durch die Erhöhung der Grundsteuer generiert  werden würde. Allerdings handelt es sich hier um einen Einmal-Effekt. Das Missverhältnis zwischen Einnahmen und Ausgaben kann man nicht nachhaltig auf diesem Wege beseitigen. Außerdem werden hier Vermögensgegenstände verkauft und sind nicht 1:1 als Einnahme zu betrachten. Aus verkauften Wald kann man zukünftig keine Einnahmen mehr erzielen. Weiterhin stellt der Wald nicht nur einen Wirtschaftsfaktor dar. Unser Stadtwald dient der Naherholung, dem Klimaschutz und ist ein wichtiger Wasserspeicher.

Selbst wenn sich eine Mehrheit für den Verkauf des Waldes finden würde, muss man zunächst ein Waldstück auswählen und dann dafür ein Kaufangebot erhalten. Haushaltsansätze nur auf Basis von Schätzungen einer Fraktion aufzustellen ist undenkbar. Wir als SPD-Fraktion werden jedenfalls dem Waldverkauf nicht zustimmen.

Weiterhin ist zu beachten, dass der Haushaltsentwurf die Ergebnislage bis einschließlich dem Jahre 2026 betrachten muss. Dabei sind auch für die Jahre 2024, 2025 und 2026 die zusätzlichen Erträge durch die Anhebung der Grundsteuer eingerechnet. Wird die Grundsteuer nicht erhöht, kann kein ausgeglichener Haushalt prognostiziert werden und der Entwurf wäre nicht genehmigungsfähig.